Bildung einer Einigungsstelle und Bestellung der unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters und der von der obersten Dienstbehörde zu benennenden Beisitzerinnen/Beisitzer (§ 67 Landespersonal-vertretungsgesetz NRW - LPVG NRW)
Hier: Nachbenennung von Beisitzerinnen/Beisitzern